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JZ 2006 95

Obergericht, Justizkommission — JZ 2006 95

Zug OG ·Justizkommission · 2006-08-23 · Deutsch ZG

Art. 172 ff. ZGB. – Die einem Ehegatten auferlegte grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Fremdplatzierung in der abschliessenden Eheschutzverfügung ist nicht vollstreckbar und bedarf in verschiedener Hinsicht der Ergänzung; namentlich mit Bezug auf die Höhe dieser Kosten und den Anspruchsberechtigten. In welchem Verfahren und auf wessen Antrag diese Ergänzung bzw. ein vollstreckbarer Entscheid (ein definitiver Rechtsöffnungstitel) erstritten werden kann, wurde offen gelassen, da der Einzelrichter die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer zur Zahlung eines bestimmten Betrages an das Heim, das die Kinder A. und B. aufgenommen hat, erlassen hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, weshalb sie bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 15. November 2005 wurde das Eheschutzverfahren abgeschlossen und der Beschwerdeführer u.a. (in Bestätigung der Verfügung vom 24. Mai 2005) verpflichtet, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder A. und B. entstanden sind, zu tragen (Verfahren Nr. ES 2005 XXX). Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 wandte sich die Beiständin der beiden Kinder, C., an das Kantonsgerichtspräsidium und wies darauf hin, dass der Beschwerdegegner die beiden Rechnungen des «D.» vom Juni 2005 in der Höhe von insgesamt CHF 12’718.30 bis jetzt noch nicht bezahlt habe. Sie hielt dabei fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe noch andere Schulden und könne nicht bezahlen. Das Vor- mundschaftsamt habe kein Budget, um solche Platzierungen zu finanzieren. «D.» drohe ihr nun, sie zu betreiben, nachdem sie für die Fremdplatzierung der Kinder habe Kostengutsprache leisten müssen. Mit Verfügung vom

26. Juni 2006 verpflichtete das Kantonsgerichtspräsidium den Beschwerde- führer in Ergänzung von Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidi- ums vom 15. November 2005, dem Vormundschaftsamt der Stadt Zug innert 10 Tagen den Betrag von CHF 12’718.30 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1) und auf- erlegte ihm die gerichtlichen Kosten von total CHF 330.– (Disp.-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers an das Kantonsgerichtspräsidium und ersuchte dieses, die Verfügung vom 26. Juni 2006 «wiedererwägungsweise ganz oder zumindest bezüglich der Kostenfolgen für meinen Klienten aufzuheben». Mit Schreiben vom

28. Juni 2006 teilte das Kantonsgerichtspräsidium dem Beschwerdeführer mit, dass aus seiner Sicht keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfü- gung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. Juni 2006 vorlägen. Dessen Wunsch entsprechend leite es daher seine Eingabe vom 27. Juni 2006 an die Justizkommission des Obergerichts weiter. Die Justizkommission des Ober- 164

gerichts nahm in der Folge die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2006 als Beschwerde entgegen. In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die angefochtene Verfügung erging im Rahmen des Eheschutzverfah- rens des Ehepaares E. (ES 2005 XXX), das indessen bereits mit Verfügung vom 15. November 2005 abgeschlossen worden war. Der Einzelrichter er- gänzt damit ausdrücklich Ziff. 2 jener Verfügung. Es handelt sich also weder um eine Vollstreckung dieser Dispositiv-Bestimmung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. November 2005, also um eine Verfü- gung im Befehlsverfahren gemäss § 221 i.V.m. § 129 Ziff. 4 ZPO, noch um eine blosse Präzisierung bzw. Erläuterung dieser Eheschutzverfügung. Zwar wurde der Beschwerdeführer bereits mit Dispositiv-Ziff. 2 der Eheschutzver- fügung vom 15. November 2005 definitiv verpflichtet, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder A. und B. entstan- den sind, zu tragen, wobei diese Verpflichtung unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei handelt es sich aber um eine Verpflichtung zu einer Geldleistung, auch wenn diese in der Entscheidung nur dem Grundsatz nach festgelegt und summenmässig nicht bestimmt ist (vgl. GVP 2003, S. 222). Dieser Umstand hat lediglich zur Folge, dass der entsprechende Entscheid insofern unvollständig und im Streitfall ergän- zungsbedürftig ist. Handelt es sich aber wie gesagt um eine Geldleistung, ist eine Vollstreckung nur auf dem Wege der Schuldbetreibung und nicht der kantonalen Realvollstreckung möglich. Ansprüche auf Geldzahlung sind der zivilprozessualen Vollstreckung und damit dem kantonalen Vollstreckungs- recht entzogen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 1 N 13), was denn auch § 221 ZPO aus- drücklich festhält. Wenn nun die Vorinstanz – wegen der ausstehenden Zah- lungen des Beschwerdeführers – in einer neuen Verfügung festhält, dass die- ser verpflichtet sei, dem Vormundschaftsamt der Stadt Zug innert 10 Tagen den Betrag von CHF 12’718.30 zu bezahlen, so handelt es sich dabei inso- fern um eine neue Verpflichtung des Beschwerdeführers, als damit nun die Höhe seiner Schuld, deren Fälligkeit und die Zahlstelle (bzw. der Gläubiger) festgelegt wird. Diese Ergänzung der Verfügung vom 15. November 2005 stellt mithin wiederum eine Verfügung des Eheschutzrichters auf Grundlage des Zivilrechts gemäss § 135 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO und damit eine Erledigungs- verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums im summarischen Verfahren dar. Gemäss § 208 Ziff. 1 ZPO können Erledigungsverfügungen des Kantonsge- richtspräsidenten im summarischen Verfahren angefochten werden, wenn 165

der Streitwert CHF 500.– übersteigt oder unbestimmt ist oder das Bundes- recht einen Weiterzug ohne Rücksicht auf den Streitwert vorsieht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Beschwerde zulässig und demnach darauf einzutreten ist.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass jede sachliche oder rechtli- che Notwendigkeit entfalle, die Verpflichtung zur Bezahlung der zwi- schenzeitlich quantifizierten Kosten der Fremdplatzierung der Kinder in ei- ner gesonderten und insbesondere gebührenpflichtigen Verfügung nochmals zu wiederholen, nachdem er bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2005 bzw.

15. November 2005 verpflichtet worden sei, sämtliche Kosten im Zusam- menhang mit der Fremdplatzierung der Kinder A. und B. zu tragen. Eine Ergänzung im Sinne des Gesetzes sei weder nötig noch beantragt und nur die tatsächliche Unmöglichkeit des Kindsvaters, die Rechnung der Institu- tion «D.» zu bezahlen, rechtfertige die Verfügung vom 26. Juni 2006 nicht. Der Institution «D.» stünden andere Mittel zur Eintreibung ihrer Forderung zur Verfügung. Die Vormundschaftsbehörde sei weder zu einer Ergänzung der Verfügung noch zu einer sinnlosen Wiederholung einer solchen antrags- legitimiert. Er, der Beschwerdeführer, habe sich gegen seine Zahlungsver- pflichtung als solche nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmit- teln gewehrt. Die Tatsache, dass er vollkommen illiquid sei und deshalb diese Kosten heute nicht bezahlen könne, schaffe kein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Verfügung. Im Übrigen verweise er auf das pendente Abänderungsbegehren, welches auch die Verpflichtung zur Bezahlung der Fremdplatzierungskosten betreffe und insbesondere auch auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, das auch für das vorliegende Wiedererwägungsgesuch (bzw. für die vorliegende Beschwerde) gelte.

E. 3 Dass jede sachliche oder rechtliche Notwendigkeit für die angefochtene Verfügung fehle, wie der Beschwerdeführer glaubt, mag letztlich zwar dahin- gestellt bleiben. Immerhin ist aber zu bedenken, dass die grundsätzliche Ver- pflichtung des Beschwerdeführers zur Übernahme der Kosten der Fremd- platzierung in der abschliessenden Eheschutzverfügung vom 15. November 2005 in dieser Form nicht vollstreckbar ist. Sie bedarf – wie bereits erwähnt – in der Tat in verschiedener Hinsicht der Ergänzung; namentlich mit Bezug auf die Höhe dieser Kosten und den Anspruchsberechtigten. In welchem Verfahren und auf wessen Antrag diese Ergänzung bzw. ein vollstreckbarer Entscheid (eine definitiver Rechtsöffnungstitel) erstritten werden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Wie auch immer, ein solcher Entscheid kann jedenfalls nur nach vorgängiger Anhörung des Be- schwerdeführers ergehen. Der Einzelrichter hat indes die angefochtene Ver- fügung erlassen, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge- währen. Sein Entscheid leidet daher an einem derart schwerwiegenden Mangel, dass er ohne weiteres zu kassieren ist. Justizkommission, 23. August 2006 166

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Familienrecht Art. 172 ff. ZGB. – Die einem Ehegatten auferlegte grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Fremdplatzierung in der abschliessenden Eheschutzverfügung ist nicht vollstreckbar und bedarf in verschiedener Hin- sicht der Ergänzung; namentlich mit Bezug auf die Höhe dieser Kosten und den Anspruchsberechtigten. In welchem Verfahren und auf wessen Antrag diese Ergänzung bzw. ein vollstreckbarer Entscheid (ein definitiver Rechtsöffnungstitel) erstritten werden kann, wurde offen gelassen, da der Einzelrichter die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer zur Zahlung eines bestimmten Betrages an das Heim, das die Kinder A. und B. aufgenommen hat, erlassen hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, weshalb sie bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 15. November 2005 wurde das Eheschutzverfahren abgeschlossen und der Beschwerdeführer u.a. (in Bestätigung der Verfügung vom 24. Mai 2005) verpflichtet, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder A. und B. entstanden sind, zu tragen (Verfahren Nr. ES 2005 XXX). Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 wandte sich die Beiständin der beiden Kinder, C., an das Kantonsgerichtspräsidium und wies darauf hin, dass der Beschwerdegegner die beiden Rechnungen des «D.» vom Juni 2005 in der Höhe von insgesamt CHF 12’718.30 bis jetzt noch nicht bezahlt habe. Sie hielt dabei fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe noch andere Schulden und könne nicht bezahlen. Das Vor- mundschaftsamt habe kein Budget, um solche Platzierungen zu finanzieren. «D.» drohe ihr nun, sie zu betreiben, nachdem sie für die Fremdplatzierung der Kinder habe Kostengutsprache leisten müssen. Mit Verfügung vom

26. Juni 2006 verpflichtete das Kantonsgerichtspräsidium den Beschwerde- führer in Ergänzung von Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidi- ums vom 15. November 2005, dem Vormundschaftsamt der Stadt Zug innert 10 Tagen den Betrag von CHF 12’718.30 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1) und auf- erlegte ihm die gerichtlichen Kosten von total CHF 330.– (Disp.-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers an das Kantonsgerichtspräsidium und ersuchte dieses, die Verfügung vom 26. Juni 2006 «wiedererwägungsweise ganz oder zumindest bezüglich der Kostenfolgen für meinen Klienten aufzuheben». Mit Schreiben vom

28. Juni 2006 teilte das Kantonsgerichtspräsidium dem Beschwerdeführer mit, dass aus seiner Sicht keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfü- gung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. Juni 2006 vorlägen. Dessen Wunsch entsprechend leite es daher seine Eingabe vom 27. Juni 2006 an die Justizkommission des Obergerichts weiter. Die Justizkommission des Ober- 164

gerichts nahm in der Folge die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2006 als Beschwerde entgegen. In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Aus den Erwägungen:

1. Die angefochtene Verfügung erging im Rahmen des Eheschutzverfah- rens des Ehepaares E. (ES 2005 XXX), das indessen bereits mit Verfügung vom 15. November 2005 abgeschlossen worden war. Der Einzelrichter er- gänzt damit ausdrücklich Ziff. 2 jener Verfügung. Es handelt sich also weder um eine Vollstreckung dieser Dispositiv-Bestimmung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. November 2005, also um eine Verfü- gung im Befehlsverfahren gemäss § 221 i.V.m. § 129 Ziff. 4 ZPO, noch um eine blosse Präzisierung bzw. Erläuterung dieser Eheschutzverfügung. Zwar wurde der Beschwerdeführer bereits mit Dispositiv-Ziff. 2 der Eheschutzver- fügung vom 15. November 2005 definitiv verpflichtet, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder A. und B. entstan- den sind, zu tragen, wobei diese Verpflichtung unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei handelt es sich aber um eine Verpflichtung zu einer Geldleistung, auch wenn diese in der Entscheidung nur dem Grundsatz nach festgelegt und summenmässig nicht bestimmt ist (vgl. GVP 2003, S. 222). Dieser Umstand hat lediglich zur Folge, dass der entsprechende Entscheid insofern unvollständig und im Streitfall ergän- zungsbedürftig ist. Handelt es sich aber wie gesagt um eine Geldleistung, ist eine Vollstreckung nur auf dem Wege der Schuldbetreibung und nicht der kantonalen Realvollstreckung möglich. Ansprüche auf Geldzahlung sind der zivilprozessualen Vollstreckung und damit dem kantonalen Vollstreckungs- recht entzogen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 1 N 13), was denn auch § 221 ZPO aus- drücklich festhält. Wenn nun die Vorinstanz – wegen der ausstehenden Zah- lungen des Beschwerdeführers – in einer neuen Verfügung festhält, dass die- ser verpflichtet sei, dem Vormundschaftsamt der Stadt Zug innert 10 Tagen den Betrag von CHF 12’718.30 zu bezahlen, so handelt es sich dabei inso- fern um eine neue Verpflichtung des Beschwerdeführers, als damit nun die Höhe seiner Schuld, deren Fälligkeit und die Zahlstelle (bzw. der Gläubiger) festgelegt wird. Diese Ergänzung der Verfügung vom 15. November 2005 stellt mithin wiederum eine Verfügung des Eheschutzrichters auf Grundlage des Zivilrechts gemäss § 135 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO und damit eine Erledigungs- verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums im summarischen Verfahren dar. Gemäss § 208 Ziff. 1 ZPO können Erledigungsverfügungen des Kantonsge- richtspräsidenten im summarischen Verfahren angefochten werden, wenn 165

der Streitwert CHF 500.– übersteigt oder unbestimmt ist oder das Bundes- recht einen Weiterzug ohne Rücksicht auf den Streitwert vorsieht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Beschwerde zulässig und demnach darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass jede sachliche oder rechtli- che Notwendigkeit entfalle, die Verpflichtung zur Bezahlung der zwi- schenzeitlich quantifizierten Kosten der Fremdplatzierung der Kinder in ei- ner gesonderten und insbesondere gebührenpflichtigen Verfügung nochmals zu wiederholen, nachdem er bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2005 bzw.

15. November 2005 verpflichtet worden sei, sämtliche Kosten im Zusam- menhang mit der Fremdplatzierung der Kinder A. und B. zu tragen. Eine Ergänzung im Sinne des Gesetzes sei weder nötig noch beantragt und nur die tatsächliche Unmöglichkeit des Kindsvaters, die Rechnung der Institu- tion «D.» zu bezahlen, rechtfertige die Verfügung vom 26. Juni 2006 nicht. Der Institution «D.» stünden andere Mittel zur Eintreibung ihrer Forderung zur Verfügung. Die Vormundschaftsbehörde sei weder zu einer Ergänzung der Verfügung noch zu einer sinnlosen Wiederholung einer solchen antrags- legitimiert. Er, der Beschwerdeführer, habe sich gegen seine Zahlungsver- pflichtung als solche nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmit- teln gewehrt. Die Tatsache, dass er vollkommen illiquid sei und deshalb diese Kosten heute nicht bezahlen könne, schaffe kein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Verfügung. Im Übrigen verweise er auf das pendente Abänderungsbegehren, welches auch die Verpflichtung zur Bezahlung der Fremdplatzierungskosten betreffe und insbesondere auch auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, das auch für das vorliegende Wiedererwägungsgesuch (bzw. für die vorliegende Beschwerde) gelte.

3. Dass jede sachliche oder rechtliche Notwendigkeit für die angefochtene Verfügung fehle, wie der Beschwerdeführer glaubt, mag letztlich zwar dahin- gestellt bleiben. Immerhin ist aber zu bedenken, dass die grundsätzliche Ver- pflichtung des Beschwerdeführers zur Übernahme der Kosten der Fremd- platzierung in der abschliessenden Eheschutzverfügung vom 15. November 2005 in dieser Form nicht vollstreckbar ist. Sie bedarf – wie bereits erwähnt – in der Tat in verschiedener Hinsicht der Ergänzung; namentlich mit Bezug auf die Höhe dieser Kosten und den Anspruchsberechtigten. In welchem Verfahren und auf wessen Antrag diese Ergänzung bzw. ein vollstreckbarer Entscheid (eine definitiver Rechtsöffnungstitel) erstritten werden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Wie auch immer, ein solcher Entscheid kann jedenfalls nur nach vorgängiger Anhörung des Be- schwerdeführers ergehen. Der Einzelrichter hat indes die angefochtene Ver- fügung erlassen, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge- währen. Sein Entscheid leidet daher an einem derart schwerwiegenden Mangel, dass er ohne weiteres zu kassieren ist. Justizkommission, 23. August 2006 166